Satzung
§ 1
Der Verein führt den Namen AEGEE-Kiel (Association des Etats Généraux des Etudiants de l'Europe-Kiel)
mit dem Zusatz e.V. . Er hat seinen Sitz in Kiel und ist in das Vereinsregister entsprechend eingetragen.
§ 2
Zweck des Vereins ist die Förderung von Völkerverständigung, Toleranz und internationalem Bewußtsein,
insbesondere innerhalb Europas, sowie die Vertiefung der Idee der europäischen Einheit. Zu diesem Zweck unterstützt
der Verein kulturellen und wissenschaftlichen Austausch, insbesondere auf Hochschulebene. Hierzu finden Bildungs-,
Informations- und Diskussions-veranstaltungen sowie europäische Begegnungen statt. Unter Jugendlichen und
Studenten soll durch Pflege europäischer Kontakte das Verständnis für die sozialen, wirtschaftlichen,
politischen und kulturellen Verhältnisse anderer Länder im Hinblick auf eine wachsende europäische
Zusammenarbeit gefördert werden.
Im Rahmen seiner Möglichkeiten unterstützt der Verein Studenten bei der Planung und Durchführung
von ausbildungsbezogenen Auslandsaufenthalten in Europa.
Zur Verwirklichung des Vereinszwecks unterhält der Verein Beziehungen zu anderen europäischen Universitäten
und tritt dem europaweiten Verband der AEGEE bei.
Der Verein ist weder parteipolitisch noch konfessionell gebunden.
§ 3
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des
Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf niemand durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche Personen bis zu einem Alter von 35 Jahren werden.
Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben, im Einzelfall befindet der Vorstand.
Fördernde Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich mit
den Zielen des Vereins verbunden wissen und ihn finanziell und ideell unterstützen. Fördernde Mitglieder
haben kein Stimmrecht und übernehmen keine Ämter mit Vertretungsbefugnis.
Die Ehrenmitgliedschaft kann an Personen verliehen werden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben.
Die Mitgliederversammlung beschließt auf Vorschlag des Vorstandes oder auf Antrag von 10% der ordentlichen
Mitglieder über die Verleihung. Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht, übernehmen keine Ämter und
sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 5
Die Mitgliedschaft endet durch
- Überschreiten der Altersgrenze von 35 Jahren ordentliche Mitglieder. Sie werden in den Kreis der fördernden
Mitglieder aufgenommen, sofern sie nicht den Austritt aus dem Verein erklären.
- Austrittserklärung in schriftlicher Form unter Einhaltung einer Monatsfrist bis zum Jahresende.
- Nichtzahlen des Beitrages trotz Mahnung.
- Ausschluß aus wichtigem Grund, insbesondere wenn das Verhalten des Mitglieds mit den Zielen des Vereins
nicht in Einklang zu bringen ist. Der Verein entscheidet nach Anhörung des Mitgliedes vorläufig über
den Ausschluß; die nächste Mitgliederversammlung entscheidet endgültig darüber.
- Tod.
§ 6
Von Mitgliedern des Vereins sind Jahresbeiträge zu entrichten, die durch die Mitgliederversammlung festgesetzt
werden.
Beiträge dürfen nicht rückwirkend erhöht werden. Die Beitragspflicht entsteht mit dem Eintritt
in voller Höhe.
Neben den Mitgliedsbeiträgen zählen zu den Mitteln des Vereins auch Spenden und sonstige Zuwendungen.
§ 7
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 8
Organe des Vereins sind
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung
Durch Beschluß der Mitgliederversammlung können Ausschüsse zur Wahrnehmung besonderer Vereinsaufgaben
eingerichtet werden. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag eine Vereinsmitglieds einen Beirat wählen,
der aus erfahrenen Mitgliedern des Vereins, einschließlich fördernden Mitglieder, besteht. Er berät
die Organe des Vereins bei Fragen von besonderer Bedeutung.
§ 9
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
Vorstandsmitglieder müssen an der Kieler Hochschule immatrikuliert sein. Ausnahmen von der Regel genehmigt
die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Geschäftsjahres gewählt. Erfolgt
die Neuwahl rechtzeitig, so bleibt der bisherige Vorstand bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt. Eine Verzögerung
der turnusmäßigen Neuwahl darf nur aus wichtigem Grund erfolgen.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so wird für den Rest der Amtszeit von der
Mitgliederversammlung ein Mitglied nachgewählt.
Beschlüsse trifft der Vorstand mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens drei Vorstands-mitgliedern erforderlich.
Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.
§ 10
Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein von je zwei Vorstandsmitgliedern vertreten, von denen einer
Vorsitzender oder stellvertretender Vorsitzender sein muß.
Die Vertretungsmacht des Vorstandes wird mit Wirkung gegen Dritte insofern beschränkt, als diejenigen Rechtshandlungen
und Urkunden, welche den Verein vermögensrechtlich zu Leistungen von mehr als insgesamt 5.000 DM verpflichten,
im Namen des Vereins von mindestens drei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen sind. Die Wahrnehmung von Vereinsinteressen
ohne Bindungswirkung gegen Dritte kann der Vorstand Mitgliedern des Vereins durch einfachen Beschluß übertragen.
Der Vorsitzende und der Schatzmeister sind für die Bankkonten des Vereins alleinvertretungsberechtigt.
§ 11
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Sie findet mindestens einmal jährlich
statt und zwar nicht während der vorlesungsfreie Zeit.
Die ordentlichen Mitglieder des Vereins sind unter Bekanntgabe der Tagespunkte mindestens drei Wochen vor dem Tag
der Mitgliederversammlung schriftlich einzuladen.
Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn
¼ der Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall
sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Tag der außerordentlichen
Mitgliederversammlung schriftlich einzuladen.
§ 12
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
1. Genehmigung der Jahresrechnung
2. Entlastung des Vorstandes
3. Wahl des Vorstandes
4. Wahl von zwei Kassenprüfern
4.a Wahl der AGORA-Delegierten
5. Satzungsänderungen
6. Beschlußfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
7. Beschlußfassung über die Gründung von Ausschüssen und deren Kompetenzen
8. Beschlußfassung über den Ausschluß von Mitgliedern
9. Beschlußfassung über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft
10. Beschlußfassung über den Jahresbeitrag
11. Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins
§ 13
Wahlen sind auf Antrag geheim und werden mit absoluter Mehrheit der gültigen Stimmen entschieden. Wird diese
Mehrheit nicht erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt, in dem die relative Mehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit
entscheidet das Los.
§ 14
Über alle Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden
und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
§ 15
Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen
werden. Die vorgeschlagene Änderung ist als Tagesordnungspunkt bekanntzugeben und mit der Einladung zu versenden.
§ 16
Zur Auflösung des Vereins ist in der Mitgliederversammlung die Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder
erforderlich. Eine Auflösung zum Zwecke einer Eingliederung in den AEGEE-Verein auf europäischer Ebene
bedarf lediglich der 2/3 - Mehrheit. In diesen Fällen gilt ausnahmsweise eine Einladungsfrist von einem Monat.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen
des Vereins nach vorheriger Zustimmung des Finanzsamtes an eine andere gemeinnützige Körperschaft, die
es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden
hat.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des
Finanzamtes ausgeführt werden.
Stand Oktober 1998
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